Hallo Zusammen.
Folgender fraglicher Punkt hat sich beim Studium der BayBO ergeben:
Zitat BayBO Art33 Abs 2 Satz 1: "Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35m Entfernung erreichbar sein;..."
Dies bedeutet doch, dass ein Fluchtweg aus einem überirdischen Nichtaufenthaltsraum z.B. Abstellraum einen längeren Fluchtweg als 35m zum nächsten notwendigen Treppenraum oder ins Freie haben darf?
Wie seht Ihr das?
Lg Andreas